§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen Albert Einstein Discovery Center Ulm e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Ulm.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Wissenschaft und Bildung in MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik).
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Gründung und Betrieb eines Albert Einstein Discovery Centers in Ulm mit den Schwerpunkten:
- Person und Geschichte Albert Einsteins
- Auswirkungen von Einsteins Theorien in aktueller Technik
- interaktive physikalische Experimente
- MINT-Themen.
- Durchführung von Veranstaltungen, die dem wissenschaftlichen Austausch und der Bildung dienen.
- Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Hierfür kann der Verein, im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen, alle geeigneten Maßnahmen, auch die entgeltliche Beauftragung Dritter und die Vergabe von Stipendien, vornehmen.
(5) Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung und Pflege der in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.”
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab 16 Jahren als Vollmitglieder sowie juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen. Natürliche Personen unter 16 Jahren sind ebenfalls mitgliedberechtigt, können aber Ihre Stimme nur gemeinsam über einen Vertreter abgeben. Der Vertreter muss Mitglied des Vereins sein.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft stets auch durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(7) Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(8) Wenn ein Mitglied mit 2 oder mehr Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann es durch den Vorstand ohne weitere Anhörung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, welche die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Die Terminierung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 3 Vorstandsmitgliedern oder 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.
(4) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage schriftlich allen Mitgliedern mit einer Frist von 3 Wochen zur Stimmabgabe zugesandt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Beschlussvorlage folgenden Tag. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(5) Als Schriftform für die Einladung oder die Beschlussvorlage nach Abs. (3) und (4) gilt auch eine Übersendung per E-Mail an diejenigen Mitglieder, welche dieser Kommunikationsform zugestimmt haben. Die Einladung bzw. Beschlussvorlage gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postadresse bzw. E-Mail- Adresse gerichtet ist.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
• dem/der Vorsitzenden
• dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Kassierer/in
• dem/der Schriftführer/in.
(2) Vorsitzende/r, 1. und 2. stellvertretende/r Vorsitzende/r, Kassierer/in und Schriftführer/in bilden den vertretungsberechtigten Vorstand nach §26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(6) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dieses verlangen.
(8) Wenn alle Mitglieder des Vorstandes zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder im Umlaufverfahren, auch durch Email-Korrespondenz, gefasst werden.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Vorstandssitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde oder das schriftliche Verfahren oder Umlaufverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
(10) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
§ 9 Der Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat hat beratende Funktion. Die Mitglieder des Beirats sollen in ihrem Fach sachverständig sein und den Vorstand bei der Entscheidungsfindung unterstützen.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden für 3 Jahre berufen. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.
(3) Die aktuelle Zusammensetzung des Beirats wird den Mitgliedern in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
(4) Die Abberufung eines Mitglieds des Beirats ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(2) Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind von mindestens einem Vorstandsmitglied und einem weiteren in der Versammlung anwesenden Mitglied zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Jugendbildung in MINT-Fächern zu verwenden hat.
§ 13 Haftung
(1) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.
(2) Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder oder der Mitglieder gegenüber dem Verein ist ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 14 Rechtsweg
Der Gerichtsstand des Vereins ist Ulm.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16. September 2016 festgestellt. Sie tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die erste Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.06.2018 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die zweite Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.10.2021 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.